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§ 2 Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 2.

Gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtete Unternehmer, die weder selbst FinanzOnline‑Teilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben für die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 an einem Onlineverfahren nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20010832

Dokumentnummer

NOR40219524

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