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§ 3 Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 3.

(1) Für die in § 2 angeführte Datenübertragung ist vom Bundesminister für Finanzen ein Onlineverfahren bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren sind § 1 Abs. 2 bis 4, § 5 und § 6 FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden.

(2) Die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 über das Onlineverfahren ist im Weg eines Webservices durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20010832

Dokumentnummer

NOR40219525

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