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§ 6 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Tief- und Palettengaragen

§ 6.

Für die Reinigung von Tief- und Palettengaragen, einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz-)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 1 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger M 16/2019/XXVI/99/16, festgesetzten Höhe.

Schlagworte

Tiefgarage

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20010821

Dokumentnummer

NOR40219410

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