Tief- und Palettengaragen
§ 6.
Für die Reinigung von Tief- und Palettengaragen, einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz-)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 1 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger M 16/2019/XXVI/99/16, festgesetzten Höhe.
Schlagworte
Tiefgarage
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20010821
Dokumentnummer
NOR40219410
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