Einfache Reparaturarbeiten
§ 7.
Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 13,16 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeührt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 26,32 €.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20010821
Dokumentnummer
NOR40219411
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