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§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Einfache Reparaturarbeiten

§ 7.

Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 13,16 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeührt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 26,32 €.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20010821

Dokumentnummer

NOR40219411

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