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§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Freizeiteinrichtungen

§ 3.

(1)  Für die Betreuung von

  1. 1. Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
  2. 2. Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen

(2)  Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20010809

Dokumentnummer

NOR40219299

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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