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§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Betreuung von Aufzügen

§ 2.

(1)  Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber jeweils folgenden Pauschalbetrag:

  1. bis zu vier Geschossen 105,88 €
  2. für jedes weitere Geschoß 9,54 €.

(2)  Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20010809

Dokumentnummer

NOR40219298

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