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§ 10 Tiefbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 10.

(1)   Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2)  Die Prüfarbeit hat sechs der folgenden Aufgabenstellungen gem. Z 1 bis Z 9 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 4 und Z 9 enthalten sein müssen:

  1. 1. Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten.
  2. 2. Herstellen einer Baugrube oder Künette durch Ausführen folgender Arbeiten:
  1. a) Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette,
  2. b) Verlegen eines Rohrkanals, Herstellen eines Schachtes oder Verlegen eines Straßeneinbauteiles,
  3. c) Prüfen eines Rohrkanals oder Schachtes auf Dichtheit.
  1. 3. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung eines einfachen Bauteiles aus Stahlbeton (zB Ortbetonschacht, einfache Stützwand):
  1. a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
  2. b) Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten,
  3. c) Aufmessen und Erstellen einer einfachen Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
  4. d) Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
  5. e) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
  6. f) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
  7. g) Herstellen eines Durchbruches oder einer Aussparung.
  1. 4. Herstellen einer Probe für die Betonprüfung durch Ausführen folgender Arbeiten:
  1. a) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
  2. b) Herstellen der Betonprobe.
  1. 5. Verlegen von Beton- oder Natursteinplatten.
  2. 6. Herstellen eines Natursteinmauerwerks einschließlich Zurichten der Steine.
  3. 7. Herstellen von Straßenunterbau (zB Herstellen und Verdichten eines Unterbauplanums) und zugehöriger Frostschutzschicht (zB Einbau und Verdichtung).
  4. 8. Sanieren von Beton und Asphalt im Tiefbau.
  5. 9. Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.

Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 sowie den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis Z 4 und Z 9 jeweils eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.

(4)  Die Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.

(5)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
  2. 2. fachgerechte Arbeitsweise,
  3. 3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
  5. 5. fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.

Schlagworte

Betonplatte, Umweltschutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010711

Dokumentnummer

NOR40215828

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