Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
(2) Die Prüfarbeit hat sechs der folgenden Aufgabenstellungen gem. Z 1 bis Z 9 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 4 und Z 9 enthalten sein müssen:
- 1. Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten.
- 2. Herstellen einer Baugrube oder Künette durch Ausführen folgender Arbeiten:
- a) Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette,
- b) Verlegen eines Rohrkanals, Herstellen eines Schachtes oder Verlegen eines Straßeneinbauteiles,
- c) Prüfen eines Rohrkanals oder Schachtes auf Dichtheit.
- 3. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung eines einfachen Bauteiles aus Stahlbeton (zB Ortbetonschacht, einfache Stützwand):
- a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
- b) Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten,
- c) Aufmessen und Erstellen einer einfachen Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
- d) Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
- e) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
- f) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
- g) Herstellen eines Durchbruches oder einer Aussparung.
- 4. Herstellen einer Probe für die Betonprüfung durch Ausführen folgender Arbeiten:
- a) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
- b) Herstellen der Betonprobe.
- 5. Verlegen von Beton- oder Natursteinplatten.
- 6. Herstellen eines Natursteinmauerwerks einschließlich Zurichten der Steine.
- 7. Herstellen von Straßenunterbau (zB Herstellen und Verdichten eines Unterbauplanums) und zugehöriger Frostschutzschicht (zB Einbau und Verdichtung).
- 8. Sanieren von Beton und Asphalt im Tiefbau.
- 9. Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 sowie den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis Z 4 und Z 9 jeweils eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
(4) Die Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
- 2. fachgerechte Arbeitsweise,
- 3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,
- 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
- 5. fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.
Schlagworte
Betonplatte, Umweltschutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010711
Dokumentnummer
NOR40215828
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