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§ 9 Tiefbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Bauzeichnen

§ 9.

(1)   Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. 1. Bearbeiten einer CAD-Zeichnung oder Anfertigen einer Skizze eines einfachen Bauteiles,
  2. 2. Darstellung eines Ausführungsdetails in der Form einer Handskizze.

(2)  Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3)  Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010711

Dokumentnummer

NOR40215827

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