Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 8.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf das Suchen und Analysieren von Fehlern und Störungen an Sportartikeln und Sportgeräten des Sommer- und Wintersports sowie In- und Outdoor sowie das Überprüfen, Warten, Instandsetzen (inklusive Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen) von Sportartikeln und Sportgeräten des Sommer- und Wintersports sowie In- und Outdoor unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,
- 2. Ausführung,
- 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4. Eingrenzung und Behebung von Fehlern und Störungen,
- 5. Korrektheit des Einstellens und Abgleichens,
- 6. Erstellen der Service- und Materialdokumentationen.
Schlagworte
Sommersport, Indoor, Servicedokumentation, Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010710
Dokumentnummer
NOR40215812
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