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§ 7 Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen-, Flächen, Volums- und Masseberechnungen,
  2. 2. einfache Berechnungen zur Mechanik,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung,
  4. 4. einfache Kalkulation.

(2)  Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010710

Dokumentnummer

NOR40215811

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