Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen-, Flächen, Volums- und Masseberechnungen,
- 2. einfache Berechnungen zur Mechanik,
- 3. Materialbedarfsberechnung,
- 4. einfache Kalkulation.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010710
Dokumentnummer
NOR40215811
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