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§ 6 Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Fachkunde

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe, Werkzeuge und Arbeitsgeräte,
  2. 2. Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle,
  3. 3. Bauteile und Baugruppen von Sportartikeln und Sportgeräten,
  4. 4. Servicieren von Sportartikeln und Sportgeräten,
  5. 5. Sportartikel und Sportgeräte und deren Verwendung.

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010710

Dokumentnummer

NOR40215810

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