Fachkunde
§ 6.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffe, Werkzeuge und Arbeitsgeräte,
- 2. Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle,
- 3. Bauteile und Baugruppen von Sportartikeln und Sportgeräten,
- 4. Servicieren von Sportartikeln und Sportgeräten,
- 5. Sportartikel und Sportgeräte und deren Verwendung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010710
Dokumentnummer
NOR40215810
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