Dokumentation
§ 5.
Bei der Beförderung sind Dokumente (wie Rechnungen oder Lieferscheine) der Abgabestelle mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten:
- 1. die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,
- 2. die Verpackungsgruppe,
- 3. die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlichem Handelsnamen, unterschiedlicher UN-Nummer, oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen, Brutto- oder Nettomasse; für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter).
Schlagworte
Bruttomasse
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010706
Dokumentnummer
NOR40215753
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