Be- und Entladung, Handhabung
§ 4.
(1) Die Versandstücke sind so zu laden und zu sichern, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Gegenstände beschädigt werden können und die erforderliche Ausrichtung erhalten bleibt.
(2) Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen müssen witterungsgeschützt verladen werden.
(3) Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in den Fahrzeugen und in deren Nähe untersagt.
(4) Sind gefährliche Güter im Fahrzeug ausgetreten, so ist es so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen. Ist das vor Ort nicht möglich, muss das Fahrzeug unter Beachtung einer ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle zugeführt werden, wo eine Reinigung durchgeführt werden kann. Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die ein unkontrolliertes Freiwerden der ausgetretenen gefährlichen Güter verhindern.
(5) Gase in Flaschen sind in offenen oder belüfteten Fahrzeugen zu befördern.
Schlagworte
Beladung
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010706
Dokumentnummer
NOR40215752
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