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§ 5 GGBV-GM

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2019

Dokumentation

§ 5.

Bei der Beförderung sind Dokumente (wie Rechnungen oder Lieferscheine) der Abgabestelle mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten:

  1. 1. die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,
  2. 2. die Verpackungsgruppe,
  3. 3. die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlichem Handelsnamen, unterschiedlicher UN-Nummer, oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen, Brutto- oder Nettomasse; für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter).

Schlagworte

Bruttomasse

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010706

Dokumentnummer

NOR40215753

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