vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Backtechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Wiederholungsprüfung

§ 10.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2)  Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010698

Dokumentnummer

NOR40215623

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)