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§ 11 Backtechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2019

Evaluierung

§ 11.

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Backtechnologie ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2024 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Backtechnologie in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010698

Dokumentnummer

NOR40215624

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