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§ 11 Bäckerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2019

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 11.

(1)   Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bäckerei gemäß dieser Verordnung treten mit 1. August 2019 in Kraft.

(2)  Die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Bäckerei gemäß dieser Verordnung treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.

(3)  Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 11 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bäcker/in, BGBl. II Nr. 192/2010, treten unbeschadet Abs. 5 und 6 mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.

(4)  Die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Bäcker/in, BGBl. II Nr. 192/2010, treten unbeschadet Abs. 5 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(5)  Lehrlinge, die am 31. Juli 2019 im Lehrberuf Bäcker/in ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Abs. 4 antreten.

(6)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bäcker/in gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bäckerei gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Schlagworte

Bäckerin

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20010697

Dokumentnummer

NOR40215598

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