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§ 2 Bäckerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Berufsprofil

§ 2.

(1)   Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bäckerei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Durchführen von Bestellungen von Roh- und Hilfsstoffen zur Herstellung von Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck),
  2. 2. Auswählen, Annehmen und Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagerung der Roh- und Hilfsstoffe,
  3. 3. Abmessen und Abwägen von Roh- und Hilfsstoffen gemäß Rezepturen,
  4. 4. Reinigen, Pflegen und Vorbereiten der in der Bäckerei eingesetzten Geräte, Apparate und Maschinen wie zB Waagen, Knetmaschinen, Rührmaschinen, Schleifmaschinen, Backöfen, Backgeräte, Dampfkammern, Gärschrankanlagen, Semmel- und Brotanlagen, Kühl- und Tiefkühlanlagen,
  5. 5. Herstellen und Aufbereiten (zB Pressen, Schleifen, Zusammenziehen, Brotwirken) von Teigen für die maschinelle Formung und für die Handformung,
  6. 6. Steuern und Überwachen des Gärvorganges, der Teiglockerung und der Teigruhe,
  7. 7. Maschinelles Formen und Handformen von Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck),
  8. 8. Herstellen und Vorbereiten von Überzügen und Füllungen sowie Füllen, Bestreichen, Glasieren und Zuckern von Feinbackwaren (Feingebäck),
  9. 9. Backen von Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck),
  10. 10. Lagern, Kühlen und Tiefkühlen von Backprodukten,
  11. 11. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.

(2)  Für die Definition der angeführten Backerzeugnisse wird auf das Österreichische Lebensmittel-buch (Codex Alimentarius Austriacus) in der jeweils gültigen Auflage verwiesen.

Schlagworte

Rohstoff, Semmelanlage, Kühlanlage

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20010697

Dokumentnummer

NOR40215589

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