Vorabinformation
§ 6.
(1) Die zuständige Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln.
(2) Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation durch die zuständige Abgabenbehörde zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Gesetzesnummer
20010693
Dokumentnummer
NOR40215533
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