Voraussetzungen für die Einziehung und Verlust der Gültigkeit des Lastschriftmandats
§ 5.
(1) Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn
- 1. das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
- 2. kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,
- 3. kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht und
- 4. kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.
(2) Ein gemäß § 4 erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn
- 1. die in Abs. 1 für die Erteilung genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung nicht mehr vorliegen,
- 2. die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 BAO verrechnet werden kann,
- 3. während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt oder
- 4. der Abgabepflichtige verstorben ist. Diesfalls endet die Gültigkeit des SEPA-Lastschriftmandats mit dem Todestag.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020
Gesetzesnummer
20010693
Dokumentnummer
NOR40227899
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