Identitätsnachweis
§ 24.
(1) Um konsularischen Schutz ersuchende nicht vertretene Unionsbürger haben durch Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises nachzuweisen, dass sie Unionsbürger sind.
(2) Ist es einem Unionsbürger nicht möglich, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, kann die Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachgewiesen werden, nötigenfalls auch durch Überprüfung personenbezogener Daten durch die Konsularbehörden (§ 6 Abs. 1) mit Einwilligung des Unionsbürgers oder durch Überprüfung bei den Konsularbehörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende seinen Angaben zufolge besitzt.
(3) In Bezug auf die in § 22 genannten Familienmitglieder können die Identität und das Bestehen einer familiären Beziehung durch jedes Mittel nachgewiesen werden, auch mittels Überprüfung bei den Vertretungsbehörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die in Abs. 1 genannten Unionsbürger besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Gesetzesnummer
20010648
Dokumentnummer
NOR40214582
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