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§ 23 KonsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

Zugang zu konsularischem Schutz und andere Vereinbarungen

§ 23.

(1) Nicht vertretene Unionsbürger sind berechtigt, bei den zuständigen Vertretungsbehörden um konsularischen Schutz zu ersuchen.

(2) Soweit die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit für die Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Unionsbürger in einem bestimmten Drittstaat treffen. Die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sind über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.

(3) Werden Vereinbarungen nach Abs. 2 getroffen, so haben Vertretungsbehörden, bei denen nicht vertretene Unionsbürger um konsularischen Schutz ersuchen und die gemäß diesen Vereinbarungen nicht zuständig sind, zu gewährleisten, dass das Ersuchen des Unionsbürgers der zuständigen Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wird, es sei denn, der konsularische Schutz wäre dadurch beeinträchtigt, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein unverzügliches Handeln der um Schutz ersuchten Vertretungsbehörde erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214581

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