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§ 6 KonsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 6.

(1) Die Konsularbehörden sind zur Erfassung von fremdenrechtlichen Anträgen sowie zum Zweck der Hilfeleistung in Rechtsschutz- und Notfällen oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen ermächtigt, personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten. Die Verarbeitung kann Daten über die Identität der betroffenen Person einschließlich biometrischer Daten, Daten über deren Aufenthaltsort und Gesundheitszustand, sowie Daten über den dem Konsularfall zugrundeliegenden Sachverhalt umfassen.

(2) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Zwecke sind die Konsularbehörden berechtigt, personenbezogene Daten aus folgenden Datenverarbeitungen zu verarbeiten:

  1. 1. Zentrale Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992;
  2. 2. Zentrales Fremdenregister gemäß § 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012;
  3. 3. Zentrale Verfahrensdatei gemäß § 28 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012;
  4. 4. Zentrale Informationssammlung gemäß § 57 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991;
  5. 5. Zentrales Melderegister gemäß § 16 des Meldegesetzes, BGBl. Nr. 9/1992;
  6. 6. Zentrales Personenstandsregister gemäß § 44 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013; oder
  7. 7. Zentrales Staatsbürgerschaftsregister gemäß § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985.

(3) Wenn dies zum Zweck des konsularischen Schutzes unbedingt notwendig ist, sind die Konsularbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten den mit dem konsularischen Schutz beauftragten Einrichtungen der Europäischen Union, den Konsularbehörden von Mitgliedstaaten und von anderen Staaten, die Österreich konsularisch vertreten, sowie Hilfsorganisationen, die personenbezogene Daten zur Hilfeleistung in Rechtschutz- und Notsituationen benötigen, zu übermitteln.

(4) Auf Grund einer konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen einer tatsächlich oder vermutlich in einer Rechtschutz- oder Notsituation befindlichen Person sind die Konsularbehörden ermächtigt, dem Anfragenden personenbezogene Daten zum Aufenthalt der betroffenen Person und dem Stand der Ausforschung zu übermitteln, wenn der Angehörige seine Identität nachweist und das Naheverhältnis glaubhaft darlegt; im Krisenfall genügt es, die Identität glaubhaft dazulegen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung) dürfen an nahe Angehörige nur übermittelt werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die Übermittlung zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger und Behörden sind verpflichtet, die Konsularbehörden zu unterstützen, soweit dies zur Überprüfung der Angaben des Anfragenden erforderlich ist. Andere Angehörige als nahe Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn sie eine besondere Nahebeziehung zur betroffenen Person glaubhaft gemacht haben.

(5) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden und keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder Archivierung besteht.

Schlagworte

Rechtsschutzfall, Rechtschutzsituation

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214564

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