§ 3.
Die Meldung nach § 1 hat unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach ausreichend gesicherter Erstdiagnose oder Feststellung im Rahmen einer Obduktion zu erfolgen. Daten, die nach dem Meldezeitpunkt bekannt werden und die Erstdiagnose betreffen, sind unverzüglich in weiteren Meldungen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Gesetzesnummer
20010646
Dokumentnummer
NOR40214549
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