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§ 3 Krebsstatistikverordnung 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

§ 3.

Die Meldung nach § 1 hat unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach ausreichend gesicherter Erstdiagnose oder Feststellung im Rahmen einer Obduktion zu erfolgen. Daten, die nach dem Meldezeitpunkt bekannt werden und die Erstdiagnose betreffen, sind unverzüglich in weiteren Meldungen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010646

Dokumentnummer

NOR40214549

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