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§ 4 Krebsstatistikverordnung 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

§ 4.

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 171/1978 außer Kraft. Meldungen von Daten über Geschwulstkrankheiten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in der nach der Verordnung BGBl. Nr. 171/1978 vorgesehenen Form an die Bundesanstalt übermittelt werden. Die in dieser Form übermittelten Daten dürfen bis 31. März 2020 verarbeitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Bundesanstalt die Identitätsmerkmale der Betroffenen in den Datenbeständen über Geschwulstkrankheiten im Wege des Hauptverbands, soweit Sozialversicherungsnummern vorliegen, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, durch das bPK-AS zu ersetzen und die Identitätsmerkmale der Betroffenen zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010646

Dokumentnummer

NOR40214550

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