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ARTIKEL 25 Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2019

ARTIKEL 25

Registrierung des Abkommens

Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden nach ihrem Inkrafttreten bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. Die andere Vertragspartei wird von der Registrierung unterrichtet, sobald diese von den Sekretariaten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

20010641

Dokumentnummer

NOR40214502

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