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ARTIKEL 24 Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2019

ARTIKEL 24

Kündigung

Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Eine derartige Notifizierung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu übermitteln. Das Abkommen endet ein (1) Jahr nach dem Datum des Eingangs der Notifizierung bei der anderen Vertragspartei, sofern die Notifizierung der Kündigung nicht vor Ablauf dieser Frist einvernehmlich zurückgenommen wird. In Ermangelung einer Empfangsbescheinigung der anderen Vertragspartei gilt die Notifizierung vierzehn (14) Tage nach ihrem Eingang bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen als zugestellt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

20010641

Dokumentnummer

NOR40214501

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