Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Mindestanforderungen an die Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)
§ 4.
(1) Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 3 hat durch
- 1. eine theoretische Ausbildung,
- 2. berufsspezifische praktische Übungen an der Ausbildungseinrichtung,
- 3. eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen,
- 4. eine musikalische Ausbildung und
- 5. Selbsterfahrung
- zu erfolgen.
(2) Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäßAnlage 5 und den Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 3 zu entsprechen.
(3) Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
20010636
Dokumentnummer
NOR40214367
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)