Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Gestaltung der Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)
§ 5.
(1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte und Kenntnisse mit der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.
(2) Im Rahmen der Ausbildung gemäß § 4 sind
- 1. theoretische fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Prozesse zu vermitteln,
- 2. praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten
- a) in Form von berufsspezifischen praktischen Übungen in Einzel- oder Gruppensetting im Umfang von zumindest 150 Einheiten und
- b) im Rahmen einer praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen im Umfang von zumindest 280 Stunden nach Maßgabe des Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2
- zu vermitteln, zu erwerben und zu reflektieren,
- 3. musikalische Kompetenzen im Umfang von zumindest 200 Einheiten weiter zu entwickeln sowie
- 4. Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten zu absolvieren.
(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen (Praktika) gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b, § 4 Abs. 1 Z 3 undAnlage 5 sind folgende Grundsätze einzuhalten:
- 1. Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnenorientiert/patientenorientiert.
- 2. Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.
- 3. Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen umfasst zumindest 280 Stunden Präsenzzeit in ausgewählten in Anlage 5 angeführten Praktikumsbereichen.
- 4. Die praktische Ausbildung ist im Verhältnis 1:10 begleitend musiktherapeutisch nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 zu supervidieren.
- 5. Die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 5 wird von der/dem Studierenden in anonymisierter Form dokumentiert.
- 6. Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
- 7. Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
- 8. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten einschlägigen Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten) gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.
- 9. Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in Anlage 5 angeführten therapeutischen Maßnahmen und Verfahren sichergestellt sind.
- 1 0.Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Bachelorstudiums oder des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs der Musiktherapie.
- 11. An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 8 Abs. 1 und 2 höchstens fünf Studierende kontinuierlich über die Praktikumsdauer hinweg betreut (Schlüssel 1:5).
(4) Im Rahmen einer anderen reglementierten Ausbildung erfolgreich absolvierte Ausbildungsinhalte können auf die theoretische und praktische Ausbildung für die mitverantwortliche Ausübung der Musiktherapie angerechnet werden, sofern diese nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
Schlagworte
Einzelsetting, Personalausstattung
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
20010636
Dokumentnummer
NOR40214368
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