vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Muth-AV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

2. Abschnitt

Kompetenzen und Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)

§ 3.

Im Rahmen von Bachelorstudien der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben:

  1. 1. fachlich-methodische Kompetenzen gemäß Anlage 1,
  2. 2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß Anlage 2,
  3. 3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß Anlage 3 und
  4. 4. Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 9 Abs. 3 Z 2 MuthG) und „Fragen der Ethik“ (§ 9 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 4.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214366

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)