Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1. Kompetenz/Kompetenzen: die Verbindung von Kenntnissen und Fertigkeiten (Wissen, Verständnis, Anwendung, Analyse, Synthese, Beurteilung und Reflexion) in der Bewältigung von Handlungsanforderungen; die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und methodischen Fähigkeiten in Arbeits- oder Lernsituationen und für die berufliche und persönliche Entwicklung zu nutzen und diese für aktuell gefordertes Handeln neu generieren zu können, einschließlich der Bewältigung von Anforderungen und Situationen, die im besonderen Maße ein nicht standardmäßiges Handeln und Problemlösen erfordern;
- 2. Kenntnisse: das Ergebnis der Verarbeitung von Information durch Lernen; die Gesamtheit der Fakten, Grundsätze, Theorie und Praxis in einem Arbeits- oder Lernbereich; Theorie- und Faktenwissen;
- 3. Fertigkeiten: die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen; kognitive Fertigkeiten (unter Einsatz logischen, intuitiven und kreativen Denkens) und praktische Fertigkeiten (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden, Materialien, Hilfsmitteln und Instrumenten);
- 4. Einheit: ein Zeitmaß von mindestens 45 Minuten;
- 5. Stunde: ein Zeitmaß von 60 Minuten.
Schlagworte
Arbeitssituation, Arbeitsbereich, Theoriewissen
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
20010636
Dokumentnummer
NOR40214365
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