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§ 1 Muth-AV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen Regelungsgegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen an die Ausbildungen für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Ausübung der Musiktherapie und die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie zur Erlangung einer Berufsberechtigung gemäß den §§ 12 und 13 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, in der geltenden Fassung, erworben werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214364

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