vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Muth-AV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. Kompetenz/Kompetenzen: die Verbindung von Kenntnissen und Fertigkeiten (Wissen, Verständnis, Anwendung, Analyse, Synthese, Beurteilung und Reflexion) in der Bewältigung von Handlungsanforderungen; die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und methodischen Fähigkeiten in Arbeits- oder Lernsituationen und für die berufliche und persönliche Entwicklung zu nutzen und diese für aktuell gefordertes Handeln neu generieren zu können, einschließlich der Bewältigung von Anforderungen und Situationen, die im besonderen Maße ein nicht standardmäßiges Handeln und Problemlösen erfordern;
  2. 2. Kenntnisse: das Ergebnis der Verarbeitung von Information durch Lernen; die Gesamtheit der Fakten, Grundsätze, Theorie und Praxis in einem Arbeits- oder Lernbereich; Theorie- und Faktenwissen;
  3. 3. Fertigkeiten: die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen; kognitive Fertigkeiten (unter Einsatz logischen, intuitiven und kreativen Denkens) und praktische Fertigkeiten (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden, Materialien, Hilfsmitteln und Instrumenten);
  4. 4. Einheit: ein Zeitmaß von mindestens 45 Minuten;
  5. 5. Stunde: ein Zeitmaß von 60 Minuten.

Schlagworte

Arbeitssituation, Arbeitsbereich, Theoriewissen

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214365

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte