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§ 13 Muth-AV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

5. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie Mindestanforderungen an die Studierenden (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 13.

(1) Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Masterstudium der Musiktherapie oder einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 MuthG ist festzulegen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie gemäß § 13 MuthG nachzuweisen ist.

(2) Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Diplomstudium der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 MuthG ist festzulegen, dass

  1. 1. die erforderliche gesundheitliche (physische und psychische) Eignung und Vertrauenswürdigkeit,
  2. 2. die musikalische Eignung und
  3. 3. die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses im Umfang von zumindest 16 Stunden
  1. nachzuweisen sind.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist in einem Aufnahme- oder Zulassungsverfahren zu prüfen. Das Aufnahme- oder Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 hat zumindest einen gesundheitswissenschaftlichen Studieneignungstest, einen musikalischen Eignungstest im Einzel- und Gruppensetting sowie ein Einzelgespräch mit der Bewerberin/dem Bewerber zu umfassen.

(4) Die gesundheitliche Eignung gemäß Abs. 2 Z 1 ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin/der Bewerber an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen.

(5) Die musikalische Eignung gemäß Abs. 2 Z 2 ist jedenfalls im Hinblick auf die menschliche Stimme und zumindest zwei Musikinstrumente nachzuweisen. Hierbei sind Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eigene Stimme stimmbildnerisch korrekt und improvisierend einzusetzen und auf den Instrumenten Solo- und Ensemblestücke aus verschiedenen Stilepochen, Strömungen und Gattungen (stilistische Vielfalt) eigenständig zu erarbeiten und ausdrucksvoll vorzutragen, erforderlich. Für zumindest ein Instrument ist das Niveau Mittelstufe im Sinne der Konferenz der Österreichischen Musikschulwerke nachzuweisen.

(6) Von der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 3 ist abzusehen, wenn eine Berufsqualifikation in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf nachgewiesen wird.

Schlagworte

Aufnahmeverfahren, Einzelsetting, Solostück

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214376

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