vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Muth-AV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

Gestaltung der Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 12.

(1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte und Kenntnisse mit der Vermittlung berufsspezifischer Fähigkeiten und Fertigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.

(2) Im Rahmen der Ausbildung gemäß § 11 sind

  1. 1. theoretische fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Prozesse zu vermitteln,
  2. 2. praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten
  1. a) in Form von berufsspezifischen praktischen Übungen in Einzel- oder Gruppensetting im Umfang von zumindest 130 Einheiten (Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie) bzw. 290 Einheiten (Diplomstudium der Musiktherapie) und
  2. b) im Rahmen der praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen im Umfang von zumindest 200 Stunden (Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie) bzw. 480 Stunden (Diplomstudium der Musiktherapie) nach Maßgabe des Abs. 3 Z 3 und des § 15 Abs. 1 und 2 (Diplomstudium der Musiktherapie)
  1. zu vermitteln, zu erwerben und zu reflektieren,
  1. 3. musikalische Kompetenzen weiter zu entwickeln sowie
  2. 4. Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten zu absolvieren (Diplomstudium der Musiktherapie).

(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen (Praktika) gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b, § 11 Abs. 1 Z 3 undAnlage 10 sind folgende Grundsätze einzuhalten:

  1. 1. Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnenorientiert/patientenorientiert.
  2. 2. Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.
  3. 3. Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen umfasst mindestens 200 Stunden (Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 MuthG) bzw. 480 Stunden (Diplomstudium der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 MuthG) Präsenzzeit in ausgewählten in Anlage 10 angeführten Praktikumsbereichen.
  4. 4. Die praktische Ausbildung ist begleitend musiktherapeutisch nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 zu supervidieren.
  5. 5. Die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 10 wird von der/dem Studierenden in anonymisierter Form dokumentiert.
  6. 6. Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
  7. 7. Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Diplomprüfung oder Masterprüfung.
  8. 8. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten einschlägigen Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten) gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.
  9. 9. Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in Anlage 10 angeführten therapeutischen Maßnahmen und Verfahren sichergestellt sind.
  10. 1 0.Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung im Rahmen eines Diplomstudiums der Musiktherapie erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Diplomstudiums der Musiktherapie.
  11. 11. An den Praktikumsstellen im Rahmen eines Diplomstudiums der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 MuthG ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 8 höchstens fünf Studierende kontinuierlich über die Praktikumsdauer hinweg betreut (Schlüssel 1:5).

(4) Im Rahmen einer anderen reglementierten Ausbildung erfolgreich absolvierte Ausbildungsinhalte können auf die theoretische und praktische Ausbildung für die eigenverantwortliche Ausübung der Musiktherapie angerechnet werden, sofern diese nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

Schlagworte

Einzelsetting, Personalausstattung

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214375

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte