Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
4. Abschnitt
Kompetenzen und Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)
§ 10.
Im Rahmen von Diplomstudien der Musiktherapie, Masterstudien der Musiktherapie und Fachhochschul-Masterstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben:
- 1. fachlich-methodische Kompetenzen gemäß Anlage 6,
- 2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß Anlage 7,
- 3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß Anlage 8 und
- 4. Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 10 Abs. 3 Z 2 MuthG), und „Fragen der Ethik“ (§ 10 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 9.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
20010636
Dokumentnummer
NOR40214373
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