vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Muth-AV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

4. Abschnitt

Kompetenzen und Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 10.

Im Rahmen von Diplomstudien der Musiktherapie, Masterstudien der Musiktherapie und Fachhochschul-Masterstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben:

  1. 1. fachlich-methodische Kompetenzen gemäß Anlage 6,
  2. 2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß Anlage 7,
  3. 3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß Anlage 8 und
  4. 4. Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 10 Abs. 3 Z 2 MuthG), und „Fragen der Ethik“ (§ 10 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 9.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214373

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)