Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Anlage 8
Wissenschaftliche Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)
Die Absolventinnen/Absolventen haben wissenschaftliche Kompetenzen erworben, um die Aufgaben des Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.
Die Absolventin/Der Absolvent kann
- 1. aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren, einordnen und kritisch reflektieren;
- 2. wissenschaftliche Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;
- 3. einen Bezug zwischen gängigen wissenschaftlichen Theorien und dem Praxisfeld herstellen;
- 4. relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;
- 5. wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.
- 6. die Grundprinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis in ihren/seinen eigenen Arbeiten umsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
20010636
Dokumentnummer
NOR40214388
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)