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Anlage 8 Muth-AV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

Anlage 8

Wissenschaftliche Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Die Absolventinnen/Absolventen haben wissenschaftliche Kompetenzen erworben, um die Aufgaben des Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.

Die Absolventin/Der Absolvent kann

  1. 1. aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren, einordnen und kritisch reflektieren;
  2. 2. wissenschaftliche Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;
  3. 3. einen Bezug zwischen gängigen wissenschaftlichen Theorien und dem Praxisfeld herstellen;
  4. 4. relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;
  5. 5. wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.
  6. 6. die Grundprinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis in ihren/seinen eigenen Arbeiten umsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214388

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