Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Anlage 9
Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie“ und „Fragen der Ethik“ (eigenverantwortliche Berufsausübung)
Die Absolventinnen/Absolventen haben die Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen“ im Umfang von zumindest 60 gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 bzw. § 10 Abs. 4 MuthG bzw. 30 Einheiten und „Fragen der Ethik“ im Umfang von zumindest 60 bzw. 30 Einheiten gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 bzw. § 10 Abs. 4 MuthG erworben.
Die Absolventinnen/Absolventen haben eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit erworben. Insbesondere haben sie eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen/Patienten erworben, die Betroffene von Menschenhandel und/oder psychischer und/oder physischer Gewalt sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.
Die Absolventin/Der Absolvent
- 1. kann die Grenzen des Berufsbildes erkennen und einhalten;
- 2. kennt die gesetzlichen Berufspflichten und kann diese im Berufsfeld einhalten und umsetzen;
- 3. kennt die allgemeinen und speziellen Grundsätze der Ethik- und Berufsrichtlinie und kann sie im beruflichen Alltag anwenden und umsetzen;
- 4. kann die ethischen Aspekte einer Situation erkennen und verfügt über Kompetenzen, ethisch zu argumentieren und zu urteilen;
- 5. verfügt über eine Achtsamkeit und Bewusstheit gegenüber ihren/seinen eigenen Gefühlen und Werten und kann den Einfluss dieser auf ethische Entscheidungsprozesse adäquat einschätzen;
- 6. kann eine musiktherapeutische Beziehung bewusst und reflektiert gestalten und diese zum Wohle der Patientinnen/Patienten anwenden;
- 7. ist sich der Grenzen ihres/seines musiktherapeutischen Handelns bewusst und kann diese wahren;
- 8. kann mit dem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis in der musiktherapeutischen Beziehung verantwortungsvoll umgehen;
- 9. kennt die berufsrechtlichen Verpflichtungen und die Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit internen und externen Hilfsstrukturen im Hinblick auf die zivil- und strafrechtliche Relevanz von Gewalttaten;
- 1 0.nimmt Aggression und Gewalt in den eigenen Arbeitsstrukturen wahr und sorgt für Abhilfe;
- 11. nimmt die professionelle und persönliche Selbstfürsorge wahr;
- 12. erkennt die Überschneidungen mit angrenzenden Gesundheitsberufen und kann einen wertschätzenden und kooperativen Umgang mit Berufskolleginnen/Berufskollegen und Vertreterinnen/Vertretern angrenzender Gesundheitsberufe pflegen.
Schlagworte
Ethikrichtlinie, Vertrauensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
20010636
Dokumentnummer
NOR40214389
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