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Anlage 10 Muth-AV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

Anlage 10

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten und klinikartigen Settings zu erfolgen, wobei weitere Teile der praktischen Ausbildung in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter ärztlicher Aufsicht stehen, oder in Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens wie insbesondere Pflegeheimen und heilpädagogischen Einrichtungen durchgeführt werden können, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse sowie der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Es ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei Kinder und Jugendliche, erwachsene Menschen und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind.

Die praktische Ausbildung hat in mindestens drei der folgenden Bereiche stattzufinden:

  1. 1. Behinderung und Entwicklungsverzögerung
  2. 2. Geriatrie
  3. 3. Kinder- und Jugendpsychiatrie
  4. 4. Neonatologie
  5. 5. Neurologie
  6. 6. Rehabilitation
  7. 7. Palliativmedizin
  8. 8. Psychiatrie
  9. 9. Psychosomatik.

Schlagworte

Gesundheitswesen, Kinderpsychiatrie

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214390

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