Dienstordnungen
§ 89.
Die Kammern können über die bestehenden gesetzlichen Ansprüche hinaus den Kammerbediensteten in Dienstordnungen, die den Einzeldienstverträgen zugrunde zu legen sind, zusätzliche Ansprüche, insbesondere auf einen Erholungsurlaub, auf Dienstfreistellungen aus besonderen Anlässen und auf Zuwendungen zur Altersversorgung einräumen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40214015
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