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§ 88 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Geschäftsordnungen und Finanzhaushaltsordnungen

§ 88.

(1) Die Kammern haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes nähere Bestimmungen über ihre innere Geschäftsführung in der Geschäftsordnung zu treffen. Insbesondere haben sie die Fristen festzulegen, innerhalb derer Anträge an die Kammervollversammlung und an den Kammertag schriftlich einzubringen sind. Sie haben festzusetzen, dass eine bestimmte, 20 nicht übersteigende Zahl von Mitgliedern berechtigt ist, an die Vollversammlung Vorschläge zu richten und Anträge zu stellen, die der Präsident auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen hat, und dass ein Vertreter dieser Mitglieder berechtigt ist, an den Beratungen in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Behandlung zugewiesen wird, ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(2) Die Kammern können Bestimmungen zur Führung des Finanzhaushaltes festlegen (Finanzhaushaltsordnung).

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214014

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