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§ 13 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

7. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen

§ 13.

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer

  1. 1. Schlachtkörper von Rindern entgegen den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Rechtsvorschriften oder solche von Schweinen entgegen den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Vorschriften in Verkehr bringt,
  2. 2. das Schlachtprotokoll entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 oder entgegen § 6 nicht erstellt oder dieses nicht über die vorgeschriebene Mindestaufbewahrungsdauer, die gesammelten Protokolle nicht nach Schlachttagen geordnet oder das Schlachtprotokoll innerhalb der einzelnen Schlachttage nicht nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufbewahrt,
  3. 3. als Verfügungsberechtigter das Geburtsdatum entgegen § 2 Abs. 5 unrichtig angibt oder nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Klassifizierung bekannt ist, oder dieses entgegen § 12 Abs. 2 unrichtig angibt,
  4. 4. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 3
  1. a) die fortlaufende Schlachtnummer nicht oder unleserlich anbringt oder
  2. b) eine unrichtige Schlachtnummer anbringt,
  1. 5. entgegen § 2 Abs. 4 vor der Protokollierung der Ohrmarkennummer
  1. a) die Ohrmarke vom Ohr des Rinderschlachtkörpers entfernt oder
  2. b) das Ohr samt Ohrmarke vom Rinderschlachtkörper trennt,
  1. 6. bei Abweichung von der Aufmachungsform gemäß § 4 Abs. 2 entgegen § 4 Abs. 3 die angewendete Schlachtkörperaufmachung dem Lieferanten des Schweines, der AMA oder beiden nicht mitteilt,
  2. 7. entgegen Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einteilt,
  3. 8. entgegen Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
  4. 9. entgegen Art. 7 Abs. 3 oder Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Gewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
  5. 1 0.entgegen Anhang IV Teil A Abschnitt I und IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  6. 11. Schlachtkörper nach Ablauf des nach Art. 7 Abs. 1, 3 lit. a oder Abs. 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 vorgegebenen Zeitraums einstuft, kennzeichnet oder verwiegt,
  7. 12. entgegen Art. 8 Abs. 1, 2 lit. a, 3 lit. a, 4 oder Abs. 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  8. 13. Schweineschlachtkörper entgegen der in § 4 vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  9. 14. entgegen § 5 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil einstuft,
  10. 15. entgegen § 7 Abs. 4
  1. a) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg oder
  2. b) Schlachtkörper von Zuchtsauen, Zuchtebern oder von Altschneidern
  1. nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  1. 16. entgegen Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Muskelfleischklassen einstuft,
  2. 17. entgegen Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 3 lit. c, Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 6 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  3. 18. entgegen Anhang IV Teil B Abschnitt I und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  4. 19. entgegen Art. 7 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Warmgewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
  5. 2 0.entgegen Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 weniger als zwölf Monate alte Rinder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einstuft,
  6. 21. entgegen § 10 Abs. 1 Protokolle vorschriftswidrig elektronisch erfasst oder aufbewahrt,
  7. 22. entgegen § 10 Abs. 2 Daten in Protokollen erfasst, die nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind, oder
  8. 23. entgegen § 12 Abs. 4 als Verfügungsberechtigter nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Einstufung bekannt ist.

Schlagworte

Strafbestimmung, Fleischigkeitsklasse

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212459

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