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§ 5 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Einstufung

§ 5.

(1) Die Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten bei der vorschriftsmäßig durchzuführenden Verwiegung nach Maßgabe des ermittelten Muskelfleischanteils vorzunehmen. Schweineschlachtkörper mit einem Muskelfleischanteil von 60% und darüber sind als Handelsklasse „S“ zu bezeichnen. Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind ungeachtet ihres Muskelfleischanteiles in die Handelsklasse „Z“ einzustufen.

(2) Der Muskelfleischanteil (MFA) wird rechnerisch ermittelt durch den Einsatz des Speckmaßes a gemäß Abs. 3 und des Fleischmaßes b gemäß Abs. 4 in nachstehende Formel:

MFA = 48,7719 – 0,48330 x a + 0,23127 x b.

(3) Das Speckmaß a ist – wie im Anhang dargestellt – die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius.

(4) Das Fleischmaß b ist – wie im Anhang dargestellt – die Stärke des Lendenmuskels in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

(5) Die Feststellung der Maße gemäß Abs. 3 und 4 hat mittels eines Lineals zu erfolgen.

(6) Die Verwendung anderer Messgeräte, insbesondere von Klassifizierungsgeräten, ist bei Vorliegen der in § 11 normierten Voraussetzungen und Erfüllung der besonderen Bedingungen, die in der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG), BGBl. I Nr. 68/2007 in der geltenden Fassung, für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt werden, zulässig. Für die Kontrolle des damit ermittelten Muskelfleischanteils ist das Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 Referenzmethode.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212451

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