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§ 100 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abschnitt VI

Satzung

§ 100.

(1) Die Satzung hat auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit der Versorgungsanstalt näher zu regeln und insbesondere Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten:

  1. 1. über die Vertretung der Versorgungsanstalt nach außen;
  2. 2. über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte und über ihre Fertigung;
  3. 3. über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;
  4. 4. über die Kontrolle der Beitragsleistungen der in die Vorsorge einbezogenen Personen.

(2) Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und sind binnen einem Monat nach der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210826

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