Abschnitt VII
Unterlagen Führung der Unterlagen
§ 101.
Die Versorgungsanstalt hat für jede in die Vorsorge einbezogene Person, für die sie Beiträge einhebt, die Unterlagen, die zur Feststellung der Leistungen erforderlich sind, aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen aufzubewahren und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf sein Verlangen daraus die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Daten bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210827
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)