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§ 5 Schulreifeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Sozial-emotionale Reife

§ 5.

Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen

  1. 1. sozialkommunikativen Kompetenzen sowie
  2. 2. personalen Kompetenzen
  1. verf ügt.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010441

Dokumentnummer

NOR40209780

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