Körperliche Reife
§ 4.
Für die Überprüfung der körperlichen Reife sind allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20010441
Dokumentnummer
NOR40209779
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