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§ 4 Schulreifeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Körperliche Reife

§ 4.

Für die Überprüfung der körperlichen Reife sind allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010441

Dokumentnummer

NOR40209779

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