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§ 3 Schulreifeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Sprachliche Kompetenz

§ 3.

Für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz sind ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010441

Dokumentnummer

NOR40209778

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