3. Abschnitt
Modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete
§ 10.
(1) Die modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete setzt sich zusammen aus
- 1. verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 11),
- 2. verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 12),
- 3. fakultativen Wahlmodulen und praktischen Übungen (§ 13),
- 4. Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und
- 5. Verhandlungsbesuchen.
(2) Die Abfolge der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Module ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der praktischen Erfordernisse festzulegen, wobei die Absolvierung der Grundlagenmodule Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflicht- und Wahlmodulen ist.
(3) Bei der Festlegung der Modulabfolge ist auf die praktische Verwendung (Abs. 4) Bedacht zu nehmen.
(4) Die praktische Verwendung hat über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz zu erfolgen, wobei abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten die Bediensteten innerhalb dieser sechs Monate für die Dauer von mindestens vier und höchstens acht Wochen einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden können. Im Übrigen gilt:
- 1. Nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
- a) Dienstzeiten und
- b) Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
- in einer Kanzlei oder Teamassistenz können von der nachgeordneten Dienstbehörde in die praktische Verwendung eingerechnet werden.
- 2. Bei einem Wechsel in eine andere Sparte ist sicherzustellen, dass die oder der Bedienstete mit Beginn der neuen Verwendung die erforderliche praktische Einschulung im Ausmaß von zumindest 25 Arbeitstagen erhält, wenn sie oder er in dieser Sparte in den letzten drei Jahren nicht tätig war.
(5) Zur Förderung eines besseren Verständnisses der inhaltlichen Zusammenhänge sind im Rahmen der modularen Grundausbildung Verhandlungsbesuche in Zivil- und Strafsachen im Ausmaß von zumindest jeweils einem Halbtag vorzusehen. Die Auswahl der Verhandlungen und die Festlegung des Zeitpunkts innerhalb der Ausbildung haben nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei insbesondere auch auf eine begleitende Betreuung durch Modulvortragende Wert zu legen ist.
Schlagworte
Pflichtmodul, Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Gesetzesnummer
20010369
Dokumentnummer
NOR40266367
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