vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 MKGAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Prüfungskommission

§ 9.

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder die Oberstaatsanwaltschaft hat für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum Prüfungskommissionen zu bestellen, deren Mitglieder die Dienstprüfungen abzunehmen haben.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Anzahl der im Bestellungszeitraum voraussichtlich abzuhaltenden Grundausbildungslehrgänge. Soweit sich während der laufenden Funktionsperiode für die Prüfungskommission durch geänderte Umstände ein Mehrbedarf an Mitgliedern ergibt, ist ebenso wie für den Fall, dass Mitglieder der Prüfungskommission ausscheiden (§ 29 Abs. 4 BDG 1979) oder abberufen werden (§ 29 Abs. 5 BDG 1979), jederzeit nach § 29 Abs. 6 BDG 1979 vorzugehen.

(3) Personen, die zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden, haben unabhängig von der Bedienstetengruppe, der sie angehören, neben den in § 29 Abs. 1 BDG 1979 angeführten Qualifikationen über besondere Praxis- und Vortragserfahrung und über besondere, das durchschnittliche Maß übersteigende theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Sie müssen überdies bereit sein, als Vortragende in den Modulen der Grundausbildung aufzutreten.

Schlagworte

Praxiserfahrung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209090

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte